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                          AGB

I. Allgemeines

  1. Für alle derzeitigen und künftigen Lieferverträge haben die nachstehenden Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Hiermit verlieren frühere, etwa anders lautende Bedingungen Ihre Gültigkeit.

  2. Sofern der Besteller abweichende Bedingungen stellt, verpflichten uns diese nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Aus unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich der Umfang der Bestellung. Bei mündlicher oder telefonischer Bestellung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Maß- und Gewichtsangaben sind für die Lieferung unverbindlich; es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

  2. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unseres Angebotes vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise

  1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (€). Sie gelten, falls nicht anders vereinbart, für die unverpackte Ware ab unserem Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn für besonders bezeichnete Forderungen der Kaufpreis bezahlt ist. Das vorbehaltliche Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) gilt als Sicherung für unsere Saldorechnung bei laufender Rechnung.

  2. Unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 des BGB erfolgen Be- & Verarbeitung für uns ohne Verpflichtung

  3. Die Bestimmungen der §§ 947 und 948 des BGB gelten bei Verarbeitung (Verbinden/Vermischen) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren seitens des Bestellers mit der Folge, daß im Sinne dieser Bedingungen unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware ist.

  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.

  6. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 bzw. 3 oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

  7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten die Ziffern 5 und 6 entsprechend.

  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

  9. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern oder versteigern zu lassen, falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltswaren Gebrauch machen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis zahlbar in bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder abzüglich 2% Skonto bei Vorauszahlung, bei Nachnahme oder bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung mittels Wechsel wird kein Skonto gewährt.

  2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

  3. Für den Fall, daß wir unsere vertraglichen Leistungen noch nicht vollständig erfüllt haben, sind wir berechtigt, diese bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Restbetrages zurückzuhalten und unsere noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VI. Lieferfrist

  1. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und technischen Auskünften sowie die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen maßgebend.

  2. Bei Bestellungen auf Abruf ist dieser Abruf so zeitig an uns zu richten, daß je nach Größe des Objektes eine ausreichende Lieferfrist bleibt.

  3. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, Betriebsstörungen oder sonst von uns nicht zu vertretender Umstände.

VII. Versand und Gefahrenübergang

  1. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend den Lieferzeitvorschriften zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft versandt werden, sind wir berechtigt, die Ware ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen, notfalls im Freien, einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie sie sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen, es sei denn, die nicht vertragsgemäße Versendung ist durch uns zu vertreten.

  2. Der Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers ab werk- bzw. firmeneigener Niederlassung.

  3. Der Besteller haftet für sachgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien und Geräte, auch wenn wir die Montagearbeiten ausführen. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.

  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

VIII. Mängelrüge

  1. Gelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, entgegenzunehmen, da wir die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältige Verarbeitung gewährleisten.

  2. Unter Ausschluß sämtlicher weitergehender Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen werden von uns alle diejenigen Teile nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden. Derartige Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind uns unverzüglich anzuzeigen, wobei die Voraussetzung für unsere Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln seitens des Bestellers die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungen ist. Waren oder Teile, die von uns ersetzt werden, gehen in unser Eigentum über.

  3. Auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnützung oder sonstiger Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen, bezieht sich unsere Mängelhaftung nicht. Werden von uns gelieferte Waren seitens des Bestellers oder Dritter, Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen, so entfällt jegliche Mängelhaftung durch uns.

  4. Die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung geltenden Bedingungen, gelten für Erzeugnisse von Zulieferanten.

IX. Aufstellung und Montage

  1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  • a)   Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen

  • Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe

  • Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,

  • Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparate, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

  • b)   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

  • c)   Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufstellung erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

  • d)   Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller   in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

  • f)     Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder dieselben vom Besteller veranlaßt sind.

2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, hat eine Sondervereinbarung zu erfolgen.

X. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers

  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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